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Reinheitsgebot

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Reinheitsgebot Artikel


Das Reinheitsgebot ist eine gesetzliche Regelung über erlaubte Inhaltsstoffe in dem Bier, vorwiegend in dem deutschsprachigen Raum. Das Reinheitsgebot lässt sich in dem Wesentlichen auf folgenden Nenner bringen: "Ins Bier gehören ca. Hopfen, Malz und Wasser"

Inhaltsverzeichnis

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Geschichte

Reinheitsgebot Beschreibung
Reinheitsgebot Beschreibung
Bierkasten

Das Reinheitsgebot hat eine mittlerweile gut fünfhundert Jahre alte Geschichte. In dem Laufe dieser Zeit hat es drei wesentliche Ausprägungen durchlebt.

  • Das bayerische Reinheitsgebot von 1516 ist eine der ältesten lebensmittelrechtlichen Regelungen überhaupt, die in dem Unterschied zu früheren Brauordnungen landesweit verordnet wurde.
  • Die Übernahme in nationales Recht, insbesondere das Deutsche Reinheitsgebot, ist definiert in dem deutschen Biersteuergesetz. Dies erfolgte in dem Jahr 1906 - gegen heftigen Protest der deutschen Brauwirtschaft, die zwar das "Surrogat-Verbot" (das Verbot von Zucker oder unvermälztem Getreide in der Bierherstellung) akzeptierte, sich aber gegen eine reichsweite Harmonisierung der Biersteuer auf das bayerische Niveau sträubte.
  • Die Überführung in EU-Recht in dem Zuge der Liberalisierung des EG-Binnenmarktes. Die erlaubten Zusatzstoffe werden in der "Zusatzstoffverordnung" geregelt, Bier nach "Deutschem Reinheitsgebot" wird als sog. "traditionelles Lebensmittel" geschützt.

Zum Leidwesen der Bayern wurde das älteste Reinheitsgebot in Thüringen gefunden, es ist ganze 182 Jahre älter als das bis dahin älteste Reinheitsgebot, das in Bayern erlassen wurde. Bereits 1351 hielt ein Innungsartikel der Stadt Erfurt fest, dass "nyemant mit Rysich noch Stro bruwen sall". Der Münchner Stadtrat übernahm die Aufsicht übers Bier erst 1363. Der erste bayerische Hinweis auf die Verwendung von Gerste, Hopfen und Wasser stammt aus dem Jahr 1453. Da war die Thüringer Verordnung schon fast 20 Jahre in Kraft. Sie wurde 1434 in der damaligen Landgrafenstadt Weißensee (Thüringen) verfasst und war Bestandteil einer Statuta thaberna (Wirtshausgesetz) genannten Verordnung. Deren 12. Artikel legt unter anderem fest, dass zu dem Brauen lediglich Hopfen, Malz und Wasser zu benutzen sind. Für den Fall der Zuwiderhandlung werden 2 Mark Strafe und ein vierwöchiges Verbot, die Stadt zu betreten, angedroht. Das Schriftstück wurde 1998 bei den Vorbereitungen für den 800. Jahrestag des Weißenseer Marktrechts in Archiven der mittelalterlichen Runneburg gefunden, die vorübergehend nach Wernigerode ausgelagert worden waren.

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Brauordnungen

Noch vor dem ersten "richtigen" Reinheitsgebot gab es in vielen Städten Brauordnungen, die die Bierherstellung und den Bierausschank regelten.

So zu dem Beispiel eine Verordnung der freien Reichsstadt Nürnberg von 1290, die allerdings auf das Sparen von wertvollem, zu Brot verarbeitbaren Getreide und nicht auf die Reinheit des Bieres abzielte. 1409 erließ Landshut eine Brauordnung. Erst vor wenigen Jahren entdeckt wurde eine Stadtverordnung aus dem thüringschen Weißensee: Diese Wirtshausverordnung von 1434 definiert bereits Hopfen, Malz und Wasser als die alleinigen Inhaltsstoffe für Bier. Aus Regensburg stammt eine Brauordnung von 1453, die allerdings ca. feststellt, was nichts in dem Bier verloren hatte: Samen, Gewürz, Gestrüpp, und dergleichen. München wurde 1447 aktiv, 1453 legte es zu dem erstenmal die alleinigen Inhaltsstoffe Gerste, Hopfen und Wasser fest. Die Brauer sollten prewen ca. allein von gersten, hopfen und wasser und sonst nichts darein oder darunter thun noch sieden oder man straffte es.

Zwischen diesen Stadtverordnungen und dem bald folgenden "bayerischen" Reinheitsgebot gibt es noch einen wichtigen Zwischenschritt: Herzog Georg der Reiche erließ für das Herzogtum Bayern-Landshut, das alte bayerische Kerngebiet, die Vorschrift, dass die Brauer ca. Malz, Hopfen und Wasser benutzen durften - "bei Vermeidung von Strafe an Leib und Gut".

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Das Bayerische Reinheitsgebot ===Das bayerische Reinheitsgebot wurde am 23.04 1516 von dem bayerischen Herzog Wilhelm IV. (Bayern) in Ingolstadt erlassen. Dieser Erlass regulierte einerseits die Preise, andererseits die Inhaltsstoffe des Bieres. Es galt bis 1998 als das älteste Lebensmittelgesetz :
Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben im Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass über zwen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichhen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stüchh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeutn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschenken erlaube unnd unuerpotn.Übersetzung:
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall in dem Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli (29. September) bis Georgi (23. April) eine Maß (bayerische, entspricht 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten - nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.
Wo aber einer nicht Märzen - sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser benutzt und gebraucht werden sollen.
Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so häufig es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.
Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, nach dem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind, zu dem allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.Einer der Gründe für die Verordnung war neben der Preisregelung wohl wieder die Sicherstellung der Lebensmittelversorgung: Der wertvollere Weizen oder Roggen war den Bäckern vorbehalten. Der Lebensmittelchemiker Udo Pollmer sieht einen weiteren Grund darin, den beruhigenden und zugleich konservierenden Hopfen zu dem Brauen zu benutzen und andere "aufmüpfige" Zutaten, etwa Rosmarin, zu verbieten.

Die Freunde des Gerstensafts waren, wie aus anderen Quellen bekannt, in dem Mittelalter auf abenteuerliche Ideen gekommen, um ihrem Gebräu einen besonderen Geschmack zu verpassen oder es haltbarer zu machen. Um dunkles Bier zu erhalten, wurde kurzerhand Ruß zugegeben. Auch Kreidemehl kam zu dem Einsatz, um sauer gewordenes Bier wieder genießbar zu machen. Sogar Fliegenpilze zur "besonderen" Verfeinerung werden überliefert.

Interessanterweise ist bis hier nirgends von Hefe die Rede, obwohl sie für den Brauprozesses unabdingbar ist. Als Grund dafür wird häufig angenommen, dass die Existenz derartiger Mikrooragnismen schlicht noch unbekannt war. Dies stimmt ca. insoferne, als die genaue Wirkungsweise der Hefe bei der alkoholischen Gärung unbekannt war. Hefe an sich war bekannt, Brauer gaben einfach das "Zeug" vom letzten GärAblauf der neu zu vergärenden Bier-Würze zu. In dem Münchner Bäcker- und Brauerstreit war es bereits 1481 deshalb gegangen, ob die Bäcker den Brauern deren bei der Gärung gebildete Überschusshefe nach altem Brauch abkaufen müssen.

Buch-Tipp: Hopfen & Malz: Die Geschichte des Brauwesens in Karlsruhe Das Buch "Hopfen und Malz: Die Geschichte des Brauwesens in Karlsruhe" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch.

Deutsches Biersteuergesetz

Das "Deutsche Biersteuergesetz" regelte mit seinem Paragraph 9 das Reinheitsgebot für die Bundesrepublik Deutschland von 1952 ab. Für untergäriges Bier waren Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser als Zutaten zugelassen, für obergäriges Bier waren auch andere Malzsorten sowie definierten Zuckerarten und Farbstoffe erlaubt. Ausgenommen von diesen Regelungen waren schon hier die Hobbybrauer, die Bier ca. in ganz kleinen Mengen herstellen. Außerdem konnten Ausnahmen gestattet werden für die Bereitung besonderer Biere und für Biere, die zu dem Export bestimmt waren.

Das Biersteuergesetz regelte zusätzlich, zu welchem Zeitpunkten in dem Brauprozess bestimmte Schritte (zum Beispiel die Zugabe von Wasser) erlaubt waren, und wann nicht.

Buch-Tipp: Hopfen und Malz. Papas leckere Bierrezepte Papas leckere Bierrezepte Bier zählt nicht ca. in dem bayrischen Sprachraum zu den Grundnahrungsmitteln. In diesem Buch wird das wörtlich genommen - Das Bier wird hier nicht ca. zu dem Trinken, sondern vielmehr zu dem Kochen benutzt. Nicht ca. Männerherzen schlagen höher bei pikanten Suppen, herzhaften Brotzeiten, Bierkrustenbraten und marinierten Spareribs...

Weblinks

http://www.weissenseer-reinheitsgebot.de

http://bayerischerbrauerbund.de/contentserv/bayerisches-bier.de/index.php?StoryID=1893



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